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Allgemeine Geschäftsbedingungen Euro Store Design B.V.

2024

Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen und Anwendbarkeit

1. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter dem Auftragnehmer Euro Store Design B.V. (ESD) verstanden.

2. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter dem Auftraggeber die natürliche oder juristische Person verstanden, die dem Auftragnehmer den Auftrag zur Ausführung von Arbeiten oder zur Lieferung von Waren erteilt hat.

3. Der Auftraggeber kann sich im Zusammenhang mit dem Auftrag niemals auf die Tatsache berufen, dass er im Namen eines Dritten gehandelt hat, es sei denn, er hat dies dem Auftragnehmer ausdrücklich mitgeteilt und der Auftragnehmer hat den Auftrag unter dieser Bedingung schriftlich angenommen.

4. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter Auftrag verstanden: jede Anfrage zur Ausführung von Arbeiten oder zur Lieferung von Waren oder Daten, in welcher Form auch immer gestellt. Ein Auftrag gilt auch als erteilt durch die Übermittlung oder Übergabe von Daten oder Sachen, anhand derer die im Absatz 5 dieses Artikels genannten Arbeiten durchgeführt werden können.

5. In diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen wird unter Arbeiten verstanden: die Herstellung, Lieferung, Installation, Aufstellung und (oder) (Auf-)Bau von Schildern, Innenausstattungen als komplette Elemente oder Halbfabrikate, die vor Ort zusammengebaut werden, einschließlich Werbeprodukte, Dekorationen, Beschilderungen, Konstruktionen und (oder) Teilen davon, sowie alle Arbeiten, die aus einem an Euro Store Design B.V. erteilten Auftrag hervorgehen, dies im weitesten Sinne des Wortes. Bitte beachten Sie, dass ESD keine baulichen Änderungen an der Konstruktion des Gebäudes vornehmen darf und wird, abgesehen von der Befestigung an Wand, Decke oder Boden. Der Anschluss der Beleuchtung an das Stromnetz muss durch einen vom Auftraggeber zu beauftragenden Elektriker erfolgen.

6. Auf alle Angebote, alle Aufträge und alle Vereinbarungen mit dem Auftragnehmer finden die nachfolgenden Bedingungen Anwendung.

7. Von diesen Bedingungen abweichende Bestimmungen und (oder) eigene Bedingungen kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn diese Bestimmungen oder Bedingungen ausdrücklich und schriftlich vom Auftragnehmer akzeptiert wurden.

8. Der Auftraggeber, mit dem zuvor eine Vereinbarung gemäß diesen Bedingungen getroffen wurde, gilt als einverstanden mit der Anwendbarkeit dieser Bedingungen auf später mit dem Auftragnehmer geschlossene Vereinbarungen.

Artikel 2: Angebote

1. Alle Angebote, Vorkalkulationen, Offerten und ähnliche Mitteilungen durch den Auftragnehmer sind unverbindlich und können nur ohne Abweichung angenommen werden. Ein Angebot gilt in jedem Fall als abgelehnt, wenn es nicht innerhalb eines Monats angenommen wurde.

2. Angebote des Auftragnehmers basieren auf den vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen. Der Auftraggeber garantiert, dass er nach bestem Wissen und Gewissen alle relevanten Informationen bereitgestellt hat.

3. Die zur Offerte gehörenden Dokumente (wie Entwürfe, Zeichnungen, technische Beschreibungen und dergleichen) sind so genau wie möglich, jedoch unverbindlich. Sie basieren auf dem zu diesem Zeitpunkt dem Auftragnehmer bekannten Wissen. Es ist wichtig, ESD detaillierte Informationen zu übermitteln, um Fehler bei der Platzierung von Produkten zu vermeiden. Schäden, die entstehen, oder nicht ausgeführte Arbeiten oder Anpassungen, die erforderlich sind, um das Produkt ordnungsgemäß und korrekt zu platzieren, aufgrund fehlender oder zurückgehaltener Informationen, werden alle Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und der Auftragnehmer ist nicht haftbar.

Artikel 3: Zustandekommen von Vereinbarungen und Änderung von erteilten Aufträgen

1. Erst in dem Moment, in dem der Auftragnehmer mündlich oder schriftlich bestätigt hat, den erteilten Auftrag anzunehmen, kommt die Vereinbarung zustande und die aus der Vereinbarung resultierenden Verpflichtungen der Parteien entstehen.

2. Der Auftraggeber trägt das Risiko dafür, dass seine Mitteilungen vom Auftragnehmer nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig empfangen werden.

3.Soweit Unklarheiten über den Inhalt des erteilten Auftrags und dessen Annahme bestehen, wird davon ausgegangen, dass die vom Auftragnehmer ausgeführten Arbeiten gemäß dem Inhalt des Auftrags erfolgt sind.

4. De opdrachtnemer behoudt zich het recht voor om meer werkzaamheden dan vermeld in de opdracht of in de aanvaarding daarvan uit te voeren en aan de opdrachtgever in rekening te brengen, indien deze werkzaamheden in het belang zijn van de opdrachtgever en (of) van de goede uitvoering van de opdracht. De opdrachtgever wordt binnen een bekwame tijd op de hoogte gesteld van de uitvoering van deze aanvullende werkzaamheden.

5. Der Auftragnehmer wird im Rahmen des Zumutbaren an Änderungen des Auftrags mitwirken, sofern und soweit der Inhalt der von ihm zu erbringenden Leistung nicht wesentlich von der ursprünglich vereinbarten Leistung abweicht.

Artikel 4: Kündigung und Stornierung

1. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, ohne dass eine Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention erforderlich ist, den Vertrag zu kündigen, wenn der Auftraggeber in Konkurs gerät oder ein Antrag auf Zahlungsaufschub gestellt wird, er fällige Schulden unbezahlt lässt, liquidiert wird oder seinen festen Wohnsitz oder Geschäftssitz an einen Ort außerhalb der Niederlande verlegt, bevor zur Zufriedenheit des Auftragnehmers Sicherheit für die Erfüllung der aus dem Auftrag bereits entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten geleistet wurde, oder wenn er durch Pfändung, Betreuung oder auf andere Weise die Verfügungsbefugnis über (Teile seines) Vermögens verliert, es sei denn, dass zur Zufriedenheit des Auftragnehmers ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der aus dem Auftrag entstandenen und noch entstehenden Verbindlichkeiten geleistet wird.

2. Der Auftraggeber hat das Recht, einen Vertrag zu stornieren, bevor der Auftragnehmer mit der Ausführung des Vertrags begonnen hat, vorausgesetzt, dass er den dem Auftragnehmer dadurch entstandenen Schaden ersetzt. Zu diesen Schäden zählen der entgangene Gewinn des Auftragnehmers sowie die bereits entstandenen Kosten, einschließlich der Kosten für reservierte Produktionskapazität, eingekaufte Materialien, in Anspruch genommene Dienstleistungen und Lagerkosten. Auch Kosten wie Zeichen- und Entwurfskosten, die ursprünglich kostenlos erstellt wurden, sowie Vertriebskosten wie Reisekostenerstattung, Reisezeiten, eventuelle Übernachtungen und andere Präsentationskosten werden in Rechnung gestellt.

Artikel 5: Daten und Gegenstände des Auftraggebers; Risiko

1. Der Auftraggeber trägt dafür Sorge, dass Daten und Gegenstände, die der Auftragnehmer für die seiner Meinung nach ordnungsgemäße Ausführung des erteilten Auftrags benötigt, in der gewünschten Form dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellt werden.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer Kopien, Zeichnungen, Entwürfe, Fotografien oder andere Informationsträger zur Verfügung zu stellen und davon nach Möglichkeit eine Kopie und das Original zu behalten.

3. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Ausführung des Auftrags auszusetzen, bis der Auftraggeber die in Absatz 1 genannte Verpflichtung erfüllt hat.

4. Wenn der Auftraggeber die in Absatz 1 genannte Verpflichtung nicht erfüllt, hat der Auftragnehmer ohne vorherige Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention das Recht, den Auftrag zurückzugeben.

5. Soweit der Auftraggeber dies verlangt, werden die zur Verfügung gestellten Daten und Gegenstände, vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel 17, nach Abschluss des Auftrags an den Auftraggeber zurückgegeben.

6. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, für eine sorgfältige Lagerung der vom Auftraggeber stammenden Gegenstände und (oder) Daten zu sorgen. Vorbehaltlich eines Gegenbeweises gilt, dass der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nachgekommen ist.

7. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts der beim Auftragnehmer oder Dritten gelagerten Gegenstände und (oder) Daten liegt ausdrücklich beim Auftraggeber, es sei denn, es liegt nachweislich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vor.

8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die mit der Beschädigung oder dem Verlust der in den vorstehenden Absätzen genannten Gegenstände und (oder) Daten zusammenhängen.

Artikel 6: Haftung

1. Voor alle directe en indirecte schade van de opdrachtgever, op enigerlei wijze verband houdend met, dan wel veroorzaakt door niet, niet tijdig of niet volledig overeenkomstig de overeenkomst uitvoeren van de opdracht, is de aansprakelijkheid van de opdrachtnemer uitgesloten, tenzij kan worden aangetoond dat dit niet, niet tijdig of niet volledig overeenkomstig de overeenkomst uitvoeren onder de desbetreffende omstandigheden bij normale vakkennis en met inachtneming van normale oplettendheid en bij normale bedrijfsvoering niet was voorgevallen. Alsdan is de aansprakelijkheid beperkt tot het bedrag dat door de (aansprakelijkheids)verzekering van de opdrachtnemer voor de schade wordt uitgekeerd.

2. Der Auftragnehmer hat jederzeit das Recht, soweit möglich, den Schaden des Auftraggebers zu beseitigen oder zu begrenzen.

3. Der Auftraggeber wird sein Recht, den Auftragnehmer für die in Absatz 1 genannten Schäden haftbar zu machen, ein Jahr nach deren Entstehung verwirkt haben.

4. Die Haftung des Auftragnehmers für Schäden an und durch Kraftfahrzeuge und andere Sachen des Auftraggebers ist ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmer ist hierfür versichert, in welchem Fall die Haftung auf den Betrag beschränkt ist, der von der Haftpflichtversicherung des Auftragnehmers für den Schaden ausgezahlt wird. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen frei, die auf der Grundlage dieser Regelung nicht entschädigungsfähig sind.

5. Das Risiko der Beschädigung oder des Verlusts von Sachen und (oder) Daten während des Transports oder Versands liegt stets beim Auftraggeber, unabhängig davon, ob der Transport oder Versand durch oder im Namen des Auftraggebers, des Auftragnehmers oder Dritter erfolgt, es sei denn, es liegt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftragnehmers vor. Unter Transport und Versand wird auch die Übermittlung von Daten mittels (mobilen) Telefonnetzen und jede damit vergleichbare Übertragung mit technischen Mitteln verstanden.

6. Das Risiko für Schäden oder andere Probleme im Zusammenhang mit nach der Lieferung durch den Auftraggeber zusammengebauten, anderweitig bearbeiteten oder an andere (un)bewegliche Sachen angebrachten Sachen liegt stets beim Auftraggeber.

7. Wenn der Auftraggeber die vom Auftragnehmer zu liefernden Sachen und (oder) Daten nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Beendigung des Auftrags und Begleichung der im Zusammenhang mit diesem Auftrag geschuldeten Beträge in Empfang nimmt, werden diese ab diesem Zeitpunkt auf Rechnung und Risiko des Auftraggebers gelagert.

8. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter frei, die direkt oder indirekt, mittelbar oder unmittelbar mit den aus dem Auftrag resultierenden Arbeiten oder Lieferungen zusammenhängen.

9. Der Auftraggeber hat niemals das Recht, die Sachen und (oder) Daten an den Auftragnehmer zurückzusenden, es sei denn, der Auftragnehmer hat dem schriftlich (einschließlich per E-Mail) zugestimmt.

Artikel 7: Ausführungsweise des Auftrags

1. Der Auftragnehmer wird die ihm aufgrund des erteilten Auftrags obliegenden Arbeiten sorgfältig und entsprechend den Anforderungen guter Handwerkskunst ausführen.

2. Umfasst der Auftrag das Aufstellen oder Anbringen von Konstruktionen, Werbetafeln, Lichtkästen und dergleichen, so hat der Auftraggeber dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Genehmigungen erteilt wurden und alle sonstigen gesetzlichen oder sonstigen Anforderungen erfüllt sind. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Haftung frei, die entstehen könnte, wenn eine solche Befugnis nicht vorliegt. Aus dieser Tatsache kann ferner nicht abgeleitet werden, dass der Auftragnehmer irgendeiner aus dem Vertrag resultierenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist.

3. Der Auftragnehmer bestimmt die Art und Weise, in der der erteilte Auftrag ausgeführt wird, im weitesten Sinne des Wortes. Dies entbindet den Auftraggeber jedoch nicht von seiner Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer, sicherzustellen, dass im Falle der Arbeiten, die (auch) das Anbringen von Gegenständen an oder auf anderen Gegenständen umfassen, diese anderen Gegenstände dafür geeignet sind. Der Auftragnehmer kann darauf vertrauen, dass der Auftraggeber seinen Untersuchungspflichten diesbezüglich sorgfältig nachgekommen ist, sowie auf die damit verbundenen Mitteilungspflichten des Auftraggebers. Der Auftragnehmer hat diesbezüglich keine Untersuchungspflicht, und solche Untersuchungen fallen ausdrücklich nicht unter die im Auftrag enthaltenen Arbeiten, es sei denn, aus einer schriftlichen Vereinbarung (einschließlich per E-Mail) geht etwas anderes hervor. Hinsichtlich von Natur aus empfindlicher Gegenstände, wie z.B. Fensterscheiben, gilt, dass jegliche Schäden, die bei oder kurz nach den mit dem Auftrag verbundenen Arbeiten auftreten, als Folge der Ungeeignetheit dieser Gegenstände für den Auftrag und nicht durch die Art und Weise, wie der Auftrag ausgeführt wurde, betrachtet werden.

4. Umfasst der Auftrag Arbeiten im Zusammenhang mit in den Boden verankerten Gerüsten, so garantiert der Auftraggeber, dass sich an der betreffenden Stelle keine Kabel, Leitungen, Rohre, Stümpfe oder andere Hindernisse im Boden befinden. Der Auftraggeber hat diesbezüglich eine Untersuchungs- und Mitteilungspflicht, nicht jedoch der Auftragnehmer. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber stets, dass das Gerüst mindestens ‘anderthalb Mal die Höhe des Gerüsts’ von der öffentlichen Straße entfernt aufgestellt wird. Der Auftraggeber stellt sicher, dass das Gelände (weitgehend) eben, befestigt und frei von Hindernissen, Bewuchs oder anderen Gegenständen ist, die die Durchführung der Arbeiten erschweren könnten. Sollte der Auftragnehmer dies für erforderlich halten, ist er frei, solche Gegenstände ohne Zustimmung des Auftraggebers zu entfernen, wobei diese Arbeiten dem Auftraggeber als Mehrkosten in Rechnung gestellt werden. Führt der Auftragnehmer auf Wunsch des Auftraggebers Arbeiten mit vom Auftraggeber gelieferten Materialien oder Halbfabrikaten aus, so geschieht dies auf eigenes Risiko des Auftraggebers. Dies betrifft insbesondere, aber nicht ausschließlich, Haltbarkeit, Haftung, Abriebfestigkeit, Licht- und Farbechtheit der vom Auftragnehmer auf diese Weise hergestellten und (oder) bearbeiteten Gegenstände.

5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf besondere Schwierigkeiten oder Gesundheitsrisiken während des Druckens und (oder) der Bearbeitung der von ihm gelieferten Materialien und Produkte hinzuweisen.

6. Der Auftragnehmer hat die Pflicht, den Auftraggeber auf Anfrage im Voraus über die Art und Weise der Ausführung zu informieren, es sei denn, dies steht im Widerspruch zur Natur des Auftrags.

7. Der Auftragnehmer hat das Recht, den Auftrag oder Teile davon ohne Benachrichtigung des Auftraggebers an Dritte zu vergeben oder von Dritten ausführen zu lassen, sofern dies seiner Meinung nach eine effektive oder effiziente Ausführung des Auftrags fördert.

8. Hat der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrags Arbeiten zugunsten des Auftraggebers ausgeführt, die nicht zu den in der Auftragsannahme beschriebenen oder sich daraus ergebenden Arbeiten gehören, so gilt nach Maßgabe der entsprechenden Einträge in den Aufzeichnungen des Auftragnehmers die Vermutung, dass diese Arbeiten im Auftrag des Auftraggebers ausgeführt wurden. Diese Einträge müssen sich auf Zwischenberatungen zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber beziehen.

Artikel 8: Höhere Gewalt

1. Wenn der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufgrund eines ihm nicht zurechenbaren Umstands nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllen kann, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krieg und Kriegsgefahr, Mobilmachung, Bürgerkrieg, Terrorismus, Aufruhr, Unruhen, Diebstahl, Brand, extreme Temperaturschwankungen, Wasserschäden, Überschwemmungen, Erdbeben und andere Naturkatastrophen, Enteignung und andere behördliche Maßnahmen, Streik, Verkehrsbehinderungen, Maschinenausfälle, Nichtlieferung von notwendigen Materialien, Halbfabrikaten oder Daten durch Dritte, Störungen in der Energieversorgung, eingeschränkte Erreichbarkeit von Daten, sowohl im Unternehmen des Auftragnehmers als auch bei eingeschalteten Dritten, werden diese Verpflichtungen ausgesetzt, bis der Auftragnehmer vernünftigerweise in der Lage ist, diese auf die vereinbarte Weise zu erfüllen.

2. Wenn aufgrund behördlicher Vorschriften oder aus Sicherheitsgründen vom Auftragnehmer nicht verlangt werden kann, dass er den Auftrag weiter ausführt, hat der Auftragnehmer das Recht, die Erfüllung seiner Verpflichtungen auszusetzen.

3. Der Auftraggeber hat im Falle einer in Absatz 1 oder Absatz 2 dieses Artikels beschriebenen Situation nicht das Recht, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, und es entsteht in diesen Fällen keine Verpflichtung des Auftragnehmers zur Schadensersatzleistung.

Artikel 9: Entwürfe, Tests und Proben

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die ihm vom Auftragnehmer zur Überprüfung zur Verfügung gestellten Entwürfe, Tests, (Probe-)Drucke und (oder) (Probe-)Modelle sorgfältig und so schnell wie möglich auf Fehler und Mängel zu überprüfen und dem Auftragnehmer seine Beurteilung mitzuteilen.

2. Die Genehmigung seitens des Auftraggebers gilt als Anerkennung, dass der Auftragnehmer die den Proben vorausgehenden damit verbundenen Arbeiten gemäß dem Auftrag ausgeführt hat.

3. Wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung gemäß Absatz 1 nicht nachkommt, gilt dies als Genehmigung im Sinne von Absatz 2.

4. ede auf Wunsch des Auftraggebers gefertigte Entwurf, Test, (Probe-)Druck und (Probe-)Modell wird zusätzlich zum vereinbarten Preis in Rechnung gestellt, es sei denn, es wurde ausdrücklich vereinbart, dass die Kosten hierfür im Preis enthalten sind.

Artikel 10: Urheberrechte etc.

1. Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer, dass durch die Ausführung des Auftrags keine Verletzung von Urheberrechten, Modellrechten, Markenrechten oder anderen geistigen Eigentumsrechten Dritter oder davon abgeleiteten Rechten, noch eine Verletzung anderer Rechte erfolgt. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich von allen Ansprüchen Dritter in diesem Zusammenhang frei und übernimmt alle Kosten, die mit der Verteidigung gegen solche Ansprüche verbunden sind.

2. Alle im Rahmen der Ausführung des Auftrags entstandenen Werke und Produkte gelten als vollständig und ausschließlich nach den Einsichten des Auftragnehmers entstanden. Der Auftragnehmer ist daher der alleinige Inhaber aller Urheberrechte oder sonstigen geistigen Eigentumsrechte, die an allen im Rahmen der Auftragsausführung gefertigten Werken und Produkten sowie an den in der Auftragsbeschreibung genannten Endprodukten entstehen. Alle geistigen Eigentumsrechte an vom Auftragnehmer stammenden oder von ihm verwendeten Methoden, Ratschlägen etc. verbleiben ausdrücklich beim Auftragnehmer, sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrags, unabhängig vom Anteil des Auftraggebers selbst oder der bei der Ausführung des Auftrags eingeschalteten Dritten an der Entstehung dieser Rechte. Das in diesem Absatz Festgelegte gilt auch dann, wenn die betreffenden Arbeiten oder Gegenstände als separate Position im Angebot, im Auftrag oder auf der Rechnung aufgeführt sind.

3. Der Auftraggeber erhält lediglich ein Nutzungsrecht, das zudem auf die im Auftrag enthaltenen gelieferten Gegenstände und (oder) Daten beschränkt ist. Insbesondere gilt, dass das Ergebnis jeglicher Tätigkeit, durch die geistige Eigentumsrechte entstehen, weder Dritten zur Bearbeitung oder Vervielfältigung zur Verfügung gestellt werden darf, noch vom Auftraggeber selbst bearbeitet oder vervielfältigt werden darf. Die Ausübung dieser Rechte - einschließlich der Veröffentlichung oder Übertragung von Daten - ist sowohl während als auch nach der Ausführung des Auftrags ausdrücklich dem Auftragnehmer vorbehalten.

4. Bei Verstoß gegen die in Absatz 3 festgelegten Bestimmungen verwirkt der Auftraggeber zugunsten des Auftragnehmers eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 2.000,- pro Verstoß und € 250,- pro Tag (bzw. Teil eines Tages), an dem der Verstoß andauert, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers auf Ersatz aller dem Auftragnehmer daraus entstehenden Schäden durch den Auftraggeber.

Artikel 11: Preise; Abrechnung und Kosten

1. Für die Erstellung von Vorschlägen und Angeboten berechnet der Auftragnehmer keine Kosten, es sei denn, dafür sind spezielle Untersuchungen erforderlich. In diesem Fall wird im Voraus eine Schätzung des Umfangs der Arbeiten des Auftragnehmers und der damit verbundenen Kosten, die in Rechnung gestellt werden, gegeben.

2. Der Betrag, der als Vergütung für die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt wird, ist, sofern nicht schriftlich (einschließlich E-Mail) anders vereinbart, nach den üblichen Tarifen des Auftragnehmers berechnet. Wenn der Auftrag Entwurfsarbeiten umfasst, werden auch alle mit deren Vorbereitung verbundenen Arbeiten in Rechnung gestellt.

3. Kosten, die sich aus Ergänzungen und Änderungen des Auftrags ergeben oder damit in Zusammenhang stehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers.

4. Die vom Auftragnehmer entstandenen Kosten werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt. Diese Kosten können unter anderem, aber nicht ausschließlich, die Preise für zu verarbeitende Materialien, Gebühren von eingeschalteten Dritten sowie Transport-, Versand- und Versicherungskosten umfassen.

5. Mehr- oder Minderlieferungen im Vergleich zur vereinbarten Menge sind zulässig, sofern sie nicht mehr oder weniger als zehn Prozent betragen. Das mehr oder weniger Gelieferte wird entsprechend in Rechnung gestellt oder von der Rechnung abgezogen.

6. Alle Tarife sind zuzüglich der gegebenenfalls anfallenden Umsatzsteuer und anderer von der Regierung auferlegter Abgaben. Diese werden in der Rechnung separat ausgewiesen und gehen zu Lasten des Auftraggebers.

7. Wenn nach Abschluss des Vertrags und vor dem vereinbarten Liefertermin Faktoren, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt waren, die Preise von Hilfsmaterialien, Löhnen oder anderen preisbestimmenden Faktoren ändern, ist der Auftragnehmer berechtigt, die im Vertrag vereinbarten Tarife entsprechend und ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber anzupassen, jedoch mit einer maximalen Überschreitung von zehn Prozent. Dieses Prozent wird nicht ohne weitere Absprache mit dem Auftraggeber überschritten, wobei eine eventuelle Überprüfung des Auftrags beschlossen werden kann. In allen Fällen gilt, dass die Kostensteigerungen nach Abschluss des Vertrags und vor dem vereinbarten Liefertermin von Waren oder Dienstleistungen, die durch von der Regierung genehmigte Änderungen der Preisgestaltung entstehen, durch den Auftragnehmer weitergegeben werden können, soweit dies im Einklang mit der Tarifpolitik des Wirtschaftsministeriums steht.

8. Wenn der Auftragnehmer die Ausführung des Auftrags aussetzt oder beendet, hat der Auftragnehmer Anspruch auf vollständige Zahlung der bis zum Zeitpunkt der Aussetzung oder Beendigung erbrachten Leistungen und entstandenen Kosten.

Artikel 12: Eigentum von Halbfabrikaten, Produktionsmitteln etc.

1. Alle im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftragnehmer hergestellten Gegenstände, wie Produktionsmittel, Halbfabrikate und Hilfsmittel, bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn diese als separate Position im Angebot, in der Offerte oder auf der Rechnung aufgeführt sind.

2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz genannten Gegenstände an den Auftraggeber herauszugeben.

3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die im ersten Absatz genannten Gegenstände sowie Reste, wie Schnittabfälle etc., aus dem vom Auftraggeber bereitgestellten Material und Produkten für den Auftraggeber aufzubewahren. Wenn der Auftragnehmer und der Auftraggeber vereinbaren, dass diese Gegenstände vom Auftragnehmer aufbewahrt werden, geschieht dies für die Dauer von höchstens einem Jahr, ohne dass der Auftragnehmer für die Eignung zur wiederholten Verwendung haftet.

Artikel 13: Lieferung und Lieferfrist

1. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung von Waren an dem Ort, an dem der Auftragnehmer sein Unternehmen ausübt. Digitale Lieferungen erfolgen an die vom Auftraggeber angegebene E-Mail-Adresse, oder (auf Risiko des Auftraggebers) durch Hochladen auf einen externen Server oder durch Bereitstellung auf dem Server eines (Erfüllungsgehilfen des) Auftragnehmers.

2. Eine vom Auftragnehmer angegebene Lieferfrist hat nur indikative Bedeutung, es sei denn, es wird schriftlich und ausdrücklich angegeben, dass es sich um eine feste Frist handelt. Der Auftragnehmer befindet sich auch bei einer vereinbarten festen Frist erst im Verzug, nachdem der Auftraggeber ihn schriftlich in Verzug gesetzt hat.

3. Die Bindung des Auftragnehmers an eine vereinbarte feste Frist erlischt, wenn und sobald der Auftraggeber den Auftrag ändert, es sei denn, die geringe Bedeutung der Änderung oder die geringe Dauer der Verzögerung zwingt den Auftragnehmer vernünftigerweise nicht zur Änderung der ursprünglich zeitlich geplanten Produktionseinsatzkapazität.

4. Der Auftraggeber ist bei der Ausführung des Vertrags durch den Auftragnehmer verpflichtet, alles zu tun, was vernünftigerweise erforderlich oder wünschenswert ist, um eine rechtzeitige Lieferung durch den Auftragnehmer zu ermöglichen.

5. Bei Nichtbeachtung der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes durch den Auftraggeber entfällt für den Auftragnehmer die Verpflichtung, die vereinbarte Leistung innerhalb der ursprünglich vereinbarten festen Lieferfrist zu erbringen. Diese Verpflichtung entfällt auch, wenn der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß den Artikeln 9 und 17 nicht nachkommt. Sie entfällt ebenfalls in den in den Artikeln 4, 8 und 18 beschriebenen Situationen.

Artikel 14: Untersuchung bei Lieferung; Abweichungen

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sofort nach der Lieferung der Dienstleistungen und (oder) Sachen und (oder) Daten gründlich zu überprüfen, ob die Leistung des Auftragnehmers ordnungsgemäß und gemäß dem Auftrag ausgeführt wurde.

2. Die Leistung des Auftragnehmers gilt zwischen den Parteien stets als ordnungsgemäß und gemäß dem Auftrag, wenn der Auftraggeber nach der Lieferung das Gelieferte oder einen Teil des Gelieferten in Gebrauch genommen, bearbeitet oder verarbeitet, an Dritte geliefert bzw. in Gebrauch nehmen oder bearbeiten lassen hat.

3. Dieser Artikel gilt auch für Aufträge, die das (De-)Montieren oder Transportieren von Sachen umfassen.

4. Geringfügige Abweichungen - einschließlich Abweichungen in Farbe oder Bildschirmdarstellung - von der im Auftrag vorgesehenen Leistung oder von einem Entwurf, Test, (Probe-)Druck und (oder) (Probe-)Modell ändern die Pflichten der Parteien nicht und stellen somit keinen Grund für Ablehnung, Minderung, Auflösung des Vertrags oder Schadensersatz dar.

5. Abweichungen, die unter Berücksichtigung aller Umstände vernünftigerweise keinen oder nur einen untergeordneten Einfluss auf den (Gebrauchs-)Wert des (gelieferten) Gegenstands haben, gelten stets als geringfügige Abweichungen.

6. Der Kunde muss Schäden, Abweichungen und andere Mängel innerhalb von 7 Tagen nach der Übergabe melden. Dies betrifft sowohl das gelieferte Produkt als auch Schäden, die durch die Platzierung verursacht wurden. Es muss plausibel und klar sein, dass der Schaden durch den Auftragnehmer verursacht wurde.

Artikel 15: Reklamation

1. Der Auftraggeber muss eine Reklamation bezüglich der vom Auftragnehmer erbrachten Arbeiten oder gelieferten Waren oder des Rechnungsbetrags innerhalb von sieben Tagen nach dem Lieferzeitpunkt bzw. nach dem Rechnungsdatum schriftlich dem Auftragnehmer mitteilen.

2. Wenn der Auftraggeber einen Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte oder musste, muss er innerhalb von sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels eine Reklamation schriftlich (einschließlich per E-Mail) an den Auftragnehmer übermitteln und dabei zur Zufriedenheit des Auftragnehmers begründet angeben, warum er den Mangel vernünftigerweise nicht früher entdecken konnte oder musste.

3. In den in Artikel 14 Absatz 2 und 3 genannten Fällen steht dem Auftraggeber niemals ein Reklamationsrecht zu.

4. Nach Ablauf der in Absatz 1 und 2 genannten Fristen verfällt das Reklamationsrecht.

5. Reklamationen setzen die Zahlungspflicht des Auftraggebers nicht aus.

6. Im Falle einer berechtigten Reklamation hat der Auftragnehmer die Wahl zwischen Anpassung des Rechnungsbetrags, Verbesserung oder erneuter Ausführung der Arbeiten, deren Ergebnis abgelehnt wurde, und dem Ersatz der gelieferten Sachen oder des mangelhaften oder beschädigten Teils davon, nachdem diese Sachen rechtzeitig an den Auftragnehmer zurückgesandt wurden.

Artikel 16: Garantie

1. Jede Garantie auf vom Auftragnehmer gelieferte Sachen oder Arbeiten ist ausdrücklich ausgeschlossen:

normale Abnutzung (einschließlich allmählicher Verfärbung, Kreidung und Glanzverlust),

Reduzierung der Nutzungsmöglichkeiten und abnehmende Kompatibilität durch technischen Fortschritt oder anderweitig,

jegliche Form von Schäden, die bei oder nach der eigenhändigen Anbringung von (selbstklebenden) Materialien durch den Auftraggeber entstehen,

Schäden durch unsachgemäßen oder unvorsichtigen Gebrauch,

Schäden, die nach oder infolge von nach der Lieferung vorgenommenen Änderungen entstehen.

2. Der Auftragnehmer garantiert die Zuverlässigkeit der Konstruktion der gelieferten Sachen für die Dauer von maximal drei Monaten nach Lieferung, jedoch niemals weitergehend als die vom Auftragnehmer selbst erhaltene Garantie seines Lieferanten.

3. Die Garantie für vom Auftragnehmer gelieferte, aber von anderen hergestellte Sachen oder Arbeiten umfasst ausschließlich die dem Auftragnehmer von diesen anderen gewährte Garantie.

4. Hinsichtlich der Garantie gilt ausschließlich das hier Festgelegte, es sei denn, es wurde schriftlich (einschließlich per E-Mail) etwas anderes zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbart.

Artikel 17: Zahlung

1. Der Auftragnehmer bestimmt die Zahlungsbedingungen. Es steht dem Auftragnehmer frei, eine Anzahlung zu verlangen, bevor er mit der Ausführung des Auftrags beginnt. Wenn keine Anzahlung im Voraus vereinbart wurde, gilt Folgendes:

2. Die Zahlung des Rechnungsbetrags durch den Auftraggeber muss innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum in Euro am Geschäftssitz des Auftragnehmers oder durch Überweisung auf ein vom Auftragnehmer anzugebendes Bankkonto erfolgen, wobei als Zahlung nur die Mitteilung der betreffenden Bankinstitution gilt, dass der Rechnungsbetrag auf dem angegebenen Konto gutgeschrieben wurde. Die Zahlung muss jedoch bar bei Lieferung erfolgen, wenn der Auftraggeber eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt. Die Zahlung erfolgt netto. Verrechnung, Aussetzung oder Zurückhaltung eines Teils des geschuldeten Betrags ist dem Auftraggeber nicht gestattet.

3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer vereinbarten Lieferung in Teilen nach Lieferung des ersten Teils neben der Zahlung dieses Teils auch die Zahlung aller für den gesamten Auftrag angefallenen Kosten zu verlangen, wie die für Entwürfe, (Druck-)Proben und Filme.

4. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist vollständig bezahlt hat, befindet er sich von Rechts wegen im Verzug. In diesem Fall sind alle Forderungen, die der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber hat, sofort fällig, und der (geschäftliche) Auftraggeber schuldet ohne weitere Mahnung oder Inverzugsetzung ab diesem Zeitpunkt die gesetzliche (Handels-)Zinsen bis zum Datum der vollständigen Zahlung, unbeschadet der weiteren Rechte des Auftragnehmers.

5. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bezahlt hat, darf der Auftragnehmer unter Berufung auf die Unsicherheitseinrede die Ausführung jedes Auftrags aussetzen.

6. Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Eintreibung einer Forderung des Auftragnehmers beim Auftraggeber gehen zu Lasten des Auftraggebers. Die außergerichtlichen Kosten werden auf 15% des geschuldeten Betrags festgelegt, mit einem Minimum von € 75,= zzgl. Umsatzsteuer.

7. Zahlungen an den Auftragnehmer dienen zunächst zur Tilgung fälliger Zinsen und Inkassokosten und dann zur Begleichung der am längsten ausstehenden Forderung (Rechnung).

8. Die in Absatz 3 und 5 genannten Erhöhungen treten ausschließlich an die Stelle der Entschädigung für Verzögerungsschäden. Neben dieser Entschädigung kann Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen gefordert werden.

9. Wenn der Auftrag von oder im Namen von mehr als einem Auftraggeber erteilt wurde, sind alle Auftraggeber gesamtschuldnerisch hinsichtlich der Erfüllung der in diesem Artikel beschriebenen Verpflichtungen, unabhängig von der Benennung der Rechnung.

Artikel 18: Zurückbehaltungsrecht, Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sachen des Auftraggebers, die er in Besitz hat, sowie die Sachen, die vom Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers zusammengestellt oder erstellt wurden, nicht an den Auftraggeber oder Dritte zu übergeben, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat.

2. Das vollständige Eigentumsrecht an den vom Auftragnehmer an den Auftraggeber gelieferten Sachen verbleibt bedingungslos beim Auftragnehmer, bis der Auftraggeber alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer erfüllt hat, die sich aus dem Auftrag ergeben. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der Auftraggeber keine Verfügungshandlungen über diese Sachen vornehmen. Auf oder an (unbeweglichen) Sachen angebrachte Konstruktionen werden von den Parteien als bewegliche, nicht nachgezogene Sachen betrachtet, sodass der Eigentumsvorbehalt bestehen bleibt.

3. Der Auftraggeber gewährt dem Auftragnehmer Pfandrecht an allen Sachen und Daten des Auftraggebers, die im Rahmen der Ausführung des Auftrags vom Auftraggeber in den Besitz des Auftragnehmers gebracht wurden, zur weiteren Sicherung aller Forderungen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer in welcher Eigenschaft und aus welchem Grund auch immer schulden könnte, einschließlich nicht fälliger und bedingter Schulden.

Artikel 19: Verschiedenes

1. Diese Bedingungen können kurz als “Allgemeine Bedingungen der Euro Store Design B.V.” bezeichnet werden. Sie sind auf der Website www.eurostore.nl einzusehen und herunterzuladen.

2. Auf alle Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge sowie auf daraus resultierende Streitigkeiten ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar. Angebote, Offerten, Aufträge und Verträge gelten als in den Niederlanden gemacht, gegeben, geschlossen und ausgeführt.

3. Ein Streitfall liegt vor, wenn eine der Parteien erklärt, dass dies der Fall ist.

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